Allgemeine Verkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen SFERAX SA (nachfolgend „SRX”) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde”) abgeschlossenen Verträge und sind deren fester Bestandteil. Abweichende Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie von SRX ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn SRX ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erläuterungen, Informationen, individuelle Empfehlungen oder Vereinbarungen, die sich auf Ausnahmeregelungen beziehen, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SRX gültig. SRX behält sich vor, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kunden wirksam und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.

  1. Angebot

    SRX hat das Recht, sein Angebot jederzeit zu widerrufen, sofern darin nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass es für einen bestimmten Zeitraum verbindlich ist. Im Falle eines Widerrufs des Angebots hat der Kunde keinerlei Anspruch auf eine Erstattung etwaiger entstandener Schäden.

  2. Vertragsabschluss

    Der Vertrag zwischen SRX und dem Kunden gilt 24 Stunden nach Versand der Auftragsbestätigung durch SRX als endgültig abgeschlossen. Mit dem Abschluss des Vertrages stimmt der Kunde diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die auf www.sferax.com einsehbar sind und einen festen Vertragsbestandteil bilden, uneingeschränkt zu. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden werden von SRX nicht anerkannt. Bei Abweichungen zwischen dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen hat der Inhalt der Auftragsbestätigung Vorrang.

  3. Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr der Ware

    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von SRX verkaufte Ware je nach Bestimmungsland und dem vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann. Er hat in der Bestellung anzugeben, ob die Ware ganz oder teilweise für die Entwicklung, Produktion oder Verwendung von Waffen jeglicher Art oder von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Güter”) bestimmt ist oder sein könnte. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, die Ware nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SRX in Drittländer zu exportieren.
    Der Kunde verpflichtet sich, SRX spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung über die im Einfuhrland der Ware geltenden und anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, technischen und sonstigen Bestimmungen zu informieren. Der Kunde hat SRX sämtliche Schäden zu ersetzen, die SRX aufgrund fehlender, falscher oder unvollständiger Informationen des Kunden über die Verwendung oder das Bestimmungsland der Ware oder die im Einfuhrland geltenden Bestimmungen entstehen.

  4. Preis

    Es gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis. Sämtliche Nebenkosten wie Bearbeitungs- und Zertifizierungskosten, Kosten für Spezialwerkzeug, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, Kosten für Ein-/Ausfuhrgenehmigungen, Mehrwertsteuerkosten und sonstige Abgaben und Steuern gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden. SRX behält sich vor, seine Preislisten jederzeit zu ändern.

    Der Mindestrechnungsbetrag beträgt CHF 100.- oder EUR 100.-.

    Bei Rahmenaufträgen behält sich SRX im Falle erheblicher Änderungen des CHF/EUR-Wechselkurses vor, die Preise – während der Laufzeit des Rahmenvertrages – zugunsten von SRX oder des Kunden anzupassen. Darüber hinaus kann SRX einen ursprünglich gewährten Mengenrabatt in Rechnung stellen, wenn die Gesamtmenge nicht bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraumes abgerufen wurde. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Parteien beträgt dieser Zeitraum grundsätzlich 12 Monate.

  5. Zahlungsbedingungen

    Es gelten die in der Auftragsbestätigung und auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Wenn keine Zahlungsbedingungen angegeben sind, ist die Rechnung bei Erhalt zu begleichen.

    Anzahlungen werden nicht verzinst. Im Fall einer Vertragsverletzung durch den Kunden wird SRX die geleisteten Anzahlungen einbehalten, um die entstandenen Schäden zu decken. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Zahlungsfristen sind auch dann einzuhalten, wenn sich der Transport und die Lieferung aus von SRX nicht zu vertretenden Gründen verzögern.

    Etwaige Beanstandungen oder Forderungen des Kunden berechtigen diesen nicht dazu, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder sich seiner Zahlungsverpflichtung oder einer anderen ihm obliegenden Pflicht zu entziehen. Eine Verrechnung von Verbindlichkeiten des Kunden mit Forderungen gegenüber SRX ist ausgeschlossen. Zudem ist es dem Kunden untersagt, jegliche Zahlungsansprüche gegenüber SRX an Dritte abzutreten. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden behält sich SRX vor, die Zahlungsbedingungen zu ändern und neue Bedingungen wie Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen festzulegen oder die Lieferung der Ware auszusetzen. Schecks und Wechsel werden erst zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einlösung als Zahlung angesehen. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt die Inverzugsetzung automatisch, ohne Mahnung. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird SRX dem Kunden ab dem Tag der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 7% pro Jahr in Rechnung stellen. Ungeachtet des Vorstehenden ist SRX berechtigt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadenersatz geltend zu machen und/oder die Ware zurückzufordern, wenn diese bereits an den Kunden geliefert wurde.

  6. Lieferung

    Es gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist. Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wird die bestellte Ware am Sitz von SRX, Ex Works („ab Werk”) zur Abholung bereitgestellt [Ex Works|Route de Boudry 1, 2016 Cortaillod, Schweiz|Incoterms 2020]. SRX behält sich vor, Änderungen und Anpassungen der Ware vorzunehmen, wenn dies aufgrund technischer Entwicklungen erforderlich ist. Über wichtige technische Änderungen ist der Kunde zu informieren. Teillieferungen sind zulässig. SRX behält sich vor, die Lieferung aufzuschieben oder nicht vorzunehmen, wenn der Kunde die in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

    Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn i) SRX die zur Auftragsausführung erforderlichen Daten nicht rechtzeitig erhält oder der Kunde die Daten nachträglich ändert, sodass es zu einer Verzögerung in der Produktion kommt oder ii) von SRX nicht zu vertretende zufallsbedingte Ereignisse und/oder Fälle höherer Gewalt wie Kriege, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Boykotts, Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen seitens der Lieferanten von SRX, eine vollständige oder teilweise Zerstörung der Produktionsanlagen, gesetzliche Beschränkungen bezüglich der Ausfuhr/Einfuhr der Ware oder behördliche Massnahmen oder Verfügungen eintreten. In diesen Fällen der Lieferfristverlängerung hat der Kunde keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages. In anderen Fällen beschränkt sich eine mögliche Schadenersatzverpflichtung von SRX auf eine Reduzierung des Kaufpreises um maximal 5%.

  7. Übergang von Nutzen und Gefahr

    Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware (Ex Works, „ab Werk”, wie in Ziffer 6 beschrieben) auf den Kunden über.

    Wenn sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von SRX nicht zu vertretenden Gründen verzögert, erfolgt der Gefahrenübergang zum ursprünglich vorgesehenen Versandzeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt werden die bestellten Artikel auf Kosten und Risiken des Kunden gelagert und versichert.
    Wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Bereitstellung abholt, behält sich SRX das Recht vor, nach eigenem Ermessen über die Ware zu verfügen, ohne dem Kunden eine Entschädigung zu schulden.

  8. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller sonstigen fälligen Beträge im Eigentum von SRX. Der Kunde hat SRX bei allen Massnahmen zu unterstützen, die zum Schutz des Eigentums von SRX erforderlich sind. Insbesondere ist SRX ab Vertragsabschluss auf Kosten des Kunden berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Landes in öffentlichen Registern oder in jeder geeigneten Form einzutragen oder eintragen zu lassen und alle erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Der Kunde hat die Ware während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten instand zu halten und gegen Diebstahl, Transportschäden, Feuer, Wasserschäden und sonstige Risiken zu versichern. Zudem hat er alle für die Wahrung der Eigentumsrechte von SRX erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Insbesondere sind die Verpfändung und der Verkauf der Ware bis zu deren vollständiger Bezahlung untersagt. Im Falle der Pfändung oder Beschlagnahme der Ware oder vergleichbarer Massnahmen von Behörden oder Dritten ist der Kunde verpflichtet, SRX unverzüglich zu informieren. Er haftet für sämtliche Schäden, die infolge einer verzögerten Mitteilung entstehen.

  9. Werkzeug

    Werkzeuge, Formen und/oder sonstige Betriebsmittel, die für die Produktion der vom Kunden bestellten Ware erforderlich sind, verbleiben im ausschliesslichen Eigentum von SRX. SRX steht es daher frei, nach alleinigem Ermessen hierüber zu verfügen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde teilweise oder vollumfänglich an der Finanzierung der Beschaffungs- und/oder Herstellungskosten dieser Werkzeuge und/oder Betriebsmittel beteiligt war.

  10. Unterlagen, geistiges Eigentum und Verschwiegenheit

    Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige dem Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen verbleiben im alleinigen Eigentum von SRX. Das geistige Eigentum an der Ware und allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen steht ausschliesslich SRX zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde teilweise oder vollumfänglich an der Entwicklung eines neuen Produkts beteiligt war.
    Der Kunde verpflichtet sich, von SRX erhaltene Unterlagen und/oder Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Er hat die von SRX zur Verfügung gestellte Dokumentation auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben beziehungsweise vollständig und endgültig zu vernichten.

  11. Haftung für Mängel und nicht bestimmungsgemässe Nutzung

    Generell hat der Kunde den Zustand der Ware zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu überprüfen.

    Etwaige Transportschäden gehen zu Lasten des Kunden oder seiner Transportversicherung.

    Wenn die Parteien ausdrücklich die Anwendung einer Incoterm-Klausel vereinbart haben, nach der SRX für den Transport verantwortlich ist, sind etwaige Transportschäden bei Erhalt der Ware imperativ auf dem Frachtbrief eindeutig und genau zu vermerken. Andernfalls verliert der Kunde endgültig jeden Anspruch auf Entschädigung.

    Über Fehllieferungen oder nicht auf den Transport zurückzuführende Mängel ist SRX innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu informieren. Der Kunde hat die Lieferscheinnummer der fehlerhaften Ware und die Art des festgestellten Mangels in der Mängelanzeige genau zu vermerken und eindeutige Fotos beizufügen. Nach Ablauf der vorstehend genannten achttägigen Frist eingehende Beanstandungen werden nicht anerkannt.

    Die Gewährleistungsfrist für Mängel, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, beträgt 12 Monate ab Bereitstellung der Ware am Sitz von SRX. Für ausgetauschte oder reparierte Teile gilt eine neue zwölfmonatige Gewährleistungsfrist, die mit der Bereitstellung der reparierten/ausgetauschten Ware am Sitz von SRX beginnt. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, erfolgt diese Lieferung Ex Works („Ab Werk”) wie in Ziffer 6 beschrieben. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden aufgrund einer üblichen Abnutzung, der Verwendung von Teilen, bei denen es sich nicht um Originalteile von SRX handelt, der Verwendung von Zubehörteilen Dritter, die von SRX nicht für geeignet befunden werden, einer unzureichenden Wartung, der Nichtbeachtung der Betriebs- und/oder Montageanweisungen (siehe „Technische FAQ” auf www.sferax.com), einer fehlerhaften oder übermässigen Nutzung, der Verwendung von ungeeignetem Material, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, einer unsachgemäßen Lagerung, der Korrosion des Produkts oder von Änderungen am Produkt, die vom Kunden oder von Dritten vorgenommen wurden. Zudem übernimmt SRX keine Gewährleistung für Produkte, die mit vom Kunden bereitgestelltem Material oder auf Anweisung des Kunden von Dritten bereitgestelltem Material, hergestellt wurden.

    Der Kunde hat die fehlerhafte Ware nach Aufforderung durch SRX an SRX zurückzusenden. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Wenn SRX die Mängelrüge für begründet und ordnungs- und fristgemäß erfolgt hält, wird SRX die Ware nach eigener Entscheidung reparieren oder kostenlos ersetzen oder dem Kunden die Wertminderung erstatten. Die teilweise oder vollständig ersetzte Ware geht in das Eigentum von SRX über.
    Weitere Ansprüche aus fehlerhaften Lieferungen wie die Kündigung/Auflösung des Vertrages oder die Erstattung von Schäden jeglicher Art (insbesondere, aber nicht erschöpfend, von direkten und/oder indirekten Schäden, entgangenen Gewinnen, Strafschadenersatzzahlungen, usw.) sind ausgeschlossen. Eine allfällige Entschädigungspflicht von SRX, aus welchem Grund auch immer, beschränkt sich in jedem Fall auf die Rückerstattung des vom Kunden für die betreffende Bestellung erhaltenen Betrages.

  12. Auftragsstornierung bis unmittelbar vor Erhalt der Ware

    Der Kunde hat bis unmittelbar vor Erhalt der Ware die Möglichkeit, die Stornierung seiner Bestellung zu beantragen. SRX entscheidet nach eigenem Ermessen über die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Eine Ablehnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn SRX der Ansicht ist, dass das betreffende Produkt nur schwer weiterverkauft werden kann. Bei einer Annahme des Antrages ist die schriftliche Zustimmung von SRX erforderlich. Je nach Stand der Auftragsbearbeitung stellt SRX einen Betrag von bis zu 100% des Warenwertes in Rechnung. Hinzu kommen weitere Kosten wie Bearbeitungs- und Zertifizierungskosten, Kosten für Spezialwerkzeug, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, Kosten für Ein-/Ausfuhrgenehmigungen, Mehrwertsteuerkosten und sonstige Abgaben und Steuern.
    Insbesondere bei Sonderbestellungen (wie beispielsweise Spezialachsen oder -kugellager) und bei speziell nach den Bedürfnissen des Kunden gefertigten Teilen können in einem frühen Stadium der Auftragsbearbeitung erhebliche Kosten anfallen.
    Um die Einhaltung der Lieferfristen sicherzustellen, kann SRX grundsätzlich unmittelbar nach Erhalt der Bestellung mit der Produktion beginnen. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung erst einige Monate später vorgesehen ist.

  13. Auftragsstornierung nach Erhalt der Ware

    Der Kunde hat innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Ware die Möglichkeit, die Stornierung seiner Bestellung zu beantragen. SRX entscheidet nach eigenem Ermessen über die Annahme oder Ablehnung eines solchen Antrages. Eine Ablehnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn SRX der Ansicht ist, dass das betreffende Produkt nur schwer weiterverkauft werden kann. Bei einer Annahme des Antrages ist die schriftliche Zustimmung von SRX erforderlich. Nach Ablauf der vorstehend genannten achttägigen Frist werden Anträge auf Stornierung nicht mehr berücksichtigt.
    Es können ausschliesslich neue, nicht eingebaute Teile zurückgenommen werden. Diese müssen sich in einem einwandfreien Zustand und in der ungeöffneten Originalverpackung befinden. Nach Erhalt und Prüfung der Ware wird SRX eine Gutschrift oder Erstattung in Höhe von maximal 80% des Warenwertes vornehmen. Jeder Rücksendung ist der zugehörige Lieferschein von SRX und/oder eine Kopie der entsprechenden Rechnung beizufügen. Sämtliche Nebenkosten wie Bearbeitungs- und Zertifizierungskosten, Kosten für Spezialwerkzeug, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, Kosten für Ein-/Ausfuhrgenehmigungen, Mehrwertsteuerkosten und sonstige Abgaben und Steuern gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die aus einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung resultieren.
    Bei Sonderbestellungen (wie beispielsweise Spezialachsen oder -kugellager) und bei speziell nach den Bedürfnissen des Kunden gefertigten Teilen ist eine Erstattung keinesfalls möglich.

  14. Erfüllungsort

    Erfüllungsort aller Verträge und Zahlungen ist der Sitz von SRX in 2016 Cortaillod, Schweiz.

  15. Sonstige Bestimmungen

    Änderungen des Vertrages sind von den Parteien schriftlich zu genehmigen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird sie durch eine neue Bestimmung, die ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, ersetzt. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, einzelne Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SRX zu übertragen.

  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Konfliktnormen des schweizerischen Rechts und das Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
    Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beziehungsweise des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien entstehen, ist der Sitz von SRX in 2016 Cortaillod, Schweiz, der alleinige Gerichtsstand.

    Diese Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzt alle früheren Fassungen.

    Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen gilt ausschliesslich die französische Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

    Stand: 14. Januar 2021.

    Sferax SA
    Route de Boudry 1
    2016 Cortaillod
    Schweiz

 

Anhang

Tochtergesellschaften von Sferax SA

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für die Tochtergesellschaften von Sferax SA, insbesondere für die Sferax Service GmbH in 79183 Waldkirch, Deutschland, uneingeschränkt gültig. Sämtliche Forschungs-, Produktions- und Dienstleistungsaktivitäten (Marketing, Bereitstellung von Informationen, Angebotserstellung und Lieferung mit Ausnahme der Rechnungsstellung) werden vollumfänglich von Sferax SA durchgeführt.